414.11
CH-SO
§ 2 Mittelschulgesetz - Auftrag
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Mittelschulgesetz · Auftrag
1. Die kantonalen Mittelschulen bieten gymnasiale Maturitätslehrgänge an, welche die Anerkennungsbestimmungen des Bundes und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren sowie der schweizerischen Rahmenlehrpläne erfüllen.
2. Die kantonalen Mittelschulen führen progymnasiale Lehrgänge (Sekundarschule P) nach der Volksschulgesetzgebung.
3. Der Regierungsrat kann den kantonalen Mittelschulen die Führung weiterer Bildungsgänge übertragen.
4. Der Regierungsrat erlässt die weiteren Bestimmungen.