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414.11 CH-SO

§ 18 Mittelschulgesetz - Leitung und Aufsicht

Organisation
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§ 18 Mittelschulgesetz · Leitung und Aufsicht

1. Das Departement leitet und beaufsichtigt den gesamten, den Mittelschulen übertragenen Ausbildungsbereich. Ihm obliegt der Erlass von Verfügungen und Entscheiden aufgrund dieses Gesetzes oder seiner Vollzugsbestimmungen, sofern nicht kraft besonderer Vorschrift oder nach dem Sachzusammenhang eine andere Instanz zuständig ist.

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