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§ 17 Mittelschulgesetz - Kündigung

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§ 17 Mittelschulgesetz · Kündigung

1. Die Kündigung hat auf das Ende eines Schulhalbjahres zu erfolgen. Die Kündigung ist spätestens vier Monate vor Ende des Schulhalbjahres einzureichen.

2. Die Schulleitung kann bei Vorliegen wichtiger Gründe eine ausserterminliche Kündigung bewilligen.

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