414.11
CH-SO
§ 13 Mittelschulgesetz - Beratungsdienste
Schüler und Schülerinnen
§ 13 Mittelschulgesetz · Beratungsdienste
1. Schüler und Schülerinnen haben Anspruch auf Studien- und Berufsberatung sowie auf schulpsychologische Betreuung.
2. Der Regierungsrat erlässt die weiteren Bestimmungen. Er kann für bestimmte Dienstleistungen Gebühren festlegen.