Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.11 CH-SO

§ 13 Mittelschulgesetz - Beratungsdienste

Schüler und Schülerinnen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 Mittelschulgesetz · Beratungsdienste

1. Schüler und Schülerinnen haben Anspruch auf Studien- und Berufsberatung sowie auf schulpsychologische Betreuung.

2. Der Regierungsrat erlässt die weiteren Bestimmungen. Er kann für bestimmte Dienstleistungen Gebühren festlegen.

← § 12 Mittelschulgesetz Kantonale Mittelschulen § 14 Mittelschulgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →