414.11
CH-SO
§ 12 Mittelschulgesetz - Information, Mitwirkung sowie Mitverantwortung der Schüler und Schülerinnen
Schüler und Schülerinnen
§ 12 Mittelschulgesetz · Information, Mitwirkung sowie Mitverantwortung der Schüler und Schülerinnen
1. Die Schüler und Schülerinnen haben Anspruch auf Information über die wesentlichen Belange der Schule sowie auf angemessene Mitwirkung.
2. Sie tragen ihrem Alter entsprechend Mitverantwortung am Schulleben.