Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.11 CH-SO

§ 11 Mittelschulgesetz - Schulbesuch und Schulordnung

Schüler und Schülerinnen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11 Mittelschulgesetz · Schulbesuch und Schulordnung

1. Die Schüler und Schülerinnen haben den Unterricht zu besuchen und die Schulordnung sowie die Weisungen der Schulleitung, der Lehrerschaft und des Schulpersonals zu befolgen.

2. Die Schulen regeln die Absenzen, Dispensationen und Disziplinarmassnahmen. Die Reglemente bedürfen der Genehmigung durch das Departement.

← § 10 Mittelschulgesetz Kantonale Mittelschulen § 12 Mittelschulgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →