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§ 9 Verordnung über die Gemeindebeiträge an die Kosten der gymnasialen Ausbildung während der obligatorischen Schulzeit - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 9 Verordnung über die Gemeindebeiträge an die Kosten der gymnasialen Ausbildung während der obligatorischen Schulzeit · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

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