413.614
CH-SO
§ 9 Verordnung über die Gemeindebeiträge an die Kosten der gymnasialen Ausbildung während der obligatorischen Schulzeit - Inkrafttreten
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 9 Verordnung über die Gemeindebeiträge an die Kosten der gymnasialen Ausbildung während der obligatorischen Schulzeit · Inkrafttreten
1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.