413.614
CH-SO
§ 7 Verordnung über die Gemeindebeiträge an die Kosten der gymnasialen Ausbildung während der obligatorischen Schulzeit - Berechnungsperiode und Verrechnung
Vollzug der Kostenbeteiligung der Gemeinden
§ 7 Verordnung über die Gemeindebeiträge an die Kosten der gymnasialen Ausbildung während der obligatorischen Schulzeit · Berechnungsperiode und Verrechnung
1. Die Berechnung der Nettobeiträge erfolgt pro Schuljahr.
2. Die Abrechnung erfolgt für das laufende Schuljahr bis Ende Juni.