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413.614 CH-SO

§ 7 Verordnung über die Gemeindebeiträge an die Kosten der gymnasialen Ausbildung während der obligatorischen Schulzeit - Berechnungsperiode und Verrechnung

Vollzug der Kostenbeteiligung der Gemeinden
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§ 7 Verordnung über die Gemeindebeiträge an die Kosten der gymnasialen Ausbildung während der obligatorischen Schulzeit · Berechnungsperiode und Verrechnung

1. Die Berechnung der Nettobeiträge erfolgt pro Schuljahr.

2. Die Abrechnung erfolgt für das laufende Schuljahr bis Ende Juni.

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