413.614
CH-SO
§ 6 Verordnung über die Gemeindebeiträge an die Kosten der gymnasialen Ausbildung während der obligatorischen Schulzeit - Staatsbeitrag
Vollzug der Kostenbeteiligung der Gemeinden
§ 6 Verordnung über die Gemeindebeiträge an die Kosten der gymnasialen Ausbildung während der obligatorischen Schulzeit · Staatsbeitrag
1. Der Kanton trägt den gemäss dem Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden (Finanz- und Lastenausgleichsgesetz, FILAG EG) vom 30. November 2014 festgelegten Kostenanteil (Beitragsprozentsatz) des Schulgeldes.