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413.614 CH-SO

§ 6 Verordnung über die Gemeindebeiträge an die Kosten der gymnasialen Ausbildung während der obligatorischen Schulzeit - Staatsbeitrag

Vollzug der Kostenbeteiligung der Gemeinden
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§ 6 Verordnung über die Gemeindebeiträge an die Kosten der gymnasialen Ausbildung während der obligatorischen Schulzeit · Staatsbeitrag

1. Der Kanton trägt den gemäss dem Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden (Finanz- und Lastenausgleichsgesetz, FILAG EG) vom 30. November 2014 festgelegten Kostenanteil (Beitragsprozentsatz) des Schulgeldes.

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