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§ 5 Verordnung über die Gemeindebeiträge an die Kosten der gymnasialen Ausbildung während der obligatorischen Schulzeit - Schulgeld

Vollzug der Kostenbeteiligung der Gemeinden
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§ 5 Verordnung über die Gemeindebeiträge an die Kosten der gymnasialen Ausbildung während der obligatorischen Schulzeit · Schulgeld

1. Das Schulgeld pro Schüler oder Schülerin entspricht dem Schulgeldansatz für den gymnasialen Unterricht innerhalb der Schulpflicht gemäss Regionalem Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) vom 23. November 2007.

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