413.614
CH-SO
§ 4 Verordnung über die Gemeindebeiträge an die Kosten der gymnasialen Ausbildung während der obligatorischen Schulzeit - Massgebende Schülerzahl der Gemeinde
Vollzug der Kostenbeteiligung der Gemeinden
§ 4 Verordnung über die Gemeindebeiträge an die Kosten der gymnasialen Ausbildung während der obligatorischen Schulzeit · Massgebende Schülerzahl der Gemeinde
1. Stichtag für die Ermittlung der Schüler und Schülerinnen, welche den Unterricht nach § 2 besuchen, ist der 15. November.