Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.614 CH-SO

§ 4 Verordnung über die Gemeindebeiträge an die Kosten der gymnasialen Ausbildung während der obligatorischen Schulzeit - Massgebende Schülerzahl der Gemeinde

Vollzug der Kostenbeteiligung der Gemeinden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Verordnung über die Gemeindebeiträge an die Kosten der gymnasialen Ausbildung während der obligatorischen Schulzeit · Massgebende Schülerzahl der Gemeinde

1. Stichtag für die Ermittlung der Schüler und Schülerinnen, welche den Unterricht nach § 2 besuchen, ist der 15. November.

← § 3 Verordnung über die Gemeindebeiträge an die Kosten der gymnasialen Ausbildung während der obligatorischen Schulzeit Zweck § 5 Verordnung über die Gemeindebeiträge an die Kosten der gymnasialen Ausbildung während der obligatorischen Schulzeit →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →