413.614
CH-SO
§ 3 Verordnung über die Gemeindebeiträge an die Kosten der gymnasialen Ausbildung während der obligatorischen Schulzeit - Nettobeitrag der einzelnen Gemeinden
Vollzug der Kostenbeteiligung der Gemeinden
§ 3 Verordnung über die Gemeindebeiträge an die Kosten der gymnasialen Ausbildung während der obligatorischen Schulzeit · Nettobeitrag der einzelnen Gemeinden
1. Der Nettobeitrag der einzelnen Gemeinde errechnet sich nach der folgenden Formel: Schülerzahl multipliziert mit dem Schulgeldansatz abzüglich Kantonsbeitrag.