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413.614 CH-SO

§ 3 Verordnung über die Gemeindebeiträge an die Kosten der gymnasialen Ausbildung während der obligatorischen Schulzeit - Nettobeitrag der einzelnen Gemeinden

Vollzug der Kostenbeteiligung der Gemeinden
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§ 3 Verordnung über die Gemeindebeiträge an die Kosten der gymnasialen Ausbildung während der obligatorischen Schulzeit · Nettobeitrag der einzelnen Gemeinden

1. Der Nettobeitrag der einzelnen Gemeinde errechnet sich nach der folgenden Formel: Schülerzahl multipliziert mit dem Schulgeldansatz abzüglich Kantonsbeitrag.

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