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413.614 CH-SO

§ 2 Verordnung über die Gemeindebeiträge an die Kosten der gymnasialen Ausbildung während der obligatorischen Schulzeit - Geltungsbereich

Vollzug der Kostenbeteiligung der Gemeinden
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§ 2 Verordnung über die Gemeindebeiträge an die Kosten der gymnasialen Ausbildung während der obligatorischen Schulzeit · Geltungsbereich

1. Gemeindebeiträge sind an die Kosten für den gymnasialen Unterricht während der obligatorischen Schulzeit für das 11. Schuljahr an den Kantonsschulen Olten und Solothurn zu leisten.

a)* ...

b)* ...

2. ...

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