413.614
CH-SO
§ 2 Verordnung über die Gemeindebeiträge an die Kosten der gymnasialen Ausbildung während der obligatorischen Schulzeit - Geltungsbereich
Vollzug der Kostenbeteiligung der Gemeinden
§ 2 Verordnung über die Gemeindebeiträge an die Kosten der gymnasialen Ausbildung während der obligatorischen Schulzeit · Geltungsbereich
1. Gemeindebeiträge sind an die Kosten für den gymnasialen Unterricht während der obligatorischen Schulzeit für das 11. Schuljahr an den Kantonsschulen Olten und Solothurn zu leisten.
a)* ...
b)* ...
2. ...