413.614
CH-SO
§ 1 Verordnung über die Gemeindebeiträge an die Kosten der gymnasialen Ausbildung während der obligatorischen Schulzeit - Zweck
Vollzug der Kostenbeteiligung der Gemeinden
§ 1 Verordnung über die Gemeindebeiträge an die Kosten der gymnasialen Ausbildung während der obligatorischen Schulzeit · Zweck
1. Diese Verordnung regelt die Beteiligung (Besoldungs- und Betriebskostenanteil) der Wohnsitzgemeinden an den staatlichen Kosten für den in die obligatorische Schulzeit fallenden gymnasialen Unterricht.