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9 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Solothurn
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Vollzug der Kostenbeteiligung der Gemeinden

1. Diese Verordnung regelt die Beteiligung (Besoldungs- und Betriebskostenanteil) der Wohnsitzgemeinden an den staatlichen Kosten für den in die obligatorische Schulzeit fallenden gymnasialen Unterricht.

Vollzug der Kostenbeteiligung der Gemeinden

1. Gemeindebeiträge sind an die Kosten für den gymnasialen Unterricht während der obligatorischen Schulzeit für das 11. Schuljahr an den Kantonsschulen Olten und Solothurn zu leisten.

a)* ...

b)* ...

2. ...

Vollzug der Kostenbeteiligung der Gemeinden

1. Der Nettobeitrag der einzelnen Gemeinde errechnet sich nach der folgenden Formel: Schülerzahl multipliziert mit dem Schulgeldansatz abzüglich Kantonsbeitrag.

Vollzug der Kostenbeteiligung der Gemeinden

1. Stichtag für die Ermittlung der Schüler und Schülerinnen, welche den Unterricht nach § 2 besuchen, ist der 15. November.

Vollzug der Kostenbeteiligung der Gemeinden

1. Das Schulgeld pro Schüler oder Schülerin entspricht dem Schulgeldansatz für den gymnasialen Unterricht innerhalb der Schulpflicht gemäss Regionalem Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) vom 23. November 2007.

Vollzug der Kostenbeteiligung der Gemeinden

1. Der Kanton trägt den gemäss dem Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden (Finanz- und Lastenausgleichsgesetz, FILAG EG) vom 30. November 2014 festgelegten Kostenanteil (Beitragsprozentsatz) des Schulgeldes.

Vollzug der Kostenbeteiligung der Gemeinden

1. Die Berechnung der Nettobeiträge erfolgt pro Schuljahr.

2. Die Abrechnung erfolgt für das laufende Schuljahr bis Ende Juni.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

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