413.412
CH-SO
§ 9 Laufbahnreglement für die Volksschule (Laufbahnreglement) - Leistungsbelege
Allgemeines
§ 9 Laufbahnreglement · Leistungsbelege
1. Für die Beurteilung der Fachleistungen müssen mindestens so viele schriftliche, mündliche oder praktische Leistungsbelege vorliegen, wie für das beurteilte Fach bzw. die Fächergruppe Wochenlektionen gemäss Lektionentafel festgelegt sind. In Fächern mit nur einer Wochenlektion müssen mindestens zwei Leistungsbelege vorliegen.
2. Die Lehrperson führt für jeden Schüler und jede Schülerin ein Dossier mit den Leistungsbelegen. Die Leistungsbelege werden den Schülerinnen und Schülern spätestens nach Abschluss der Beurteilungsperiode ausgehändigt.