Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.412 CH-SO

§ 57 Laufbahnreglement für die Volksschule (Laufbahnreglement) - Übergangsbestimmung für Schüler und Schülerinnen der zweiten Klasse der Primarschule

Übergangsbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (57 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 57 Laufbahnreglement · Übergangsbestimmung für Schüler und Schülerinnen der zweiten Klasse der Primarschule

1. Schüler und Schülerinnen, welche im Schuljahr 2022/2023 am Ende der ersten Klasse der Primarschule mit Noten beurteilt worden sind, werden im Schuljahr 2023/2024 am Ende der zweiten Klasse der Primarschule nach § 15 Absatz 1 des Laufbahnreglements für die Volksschule vom 18. März 2016 beurteilt.

← § 56 Laufbahnreglement für die Volksschule (Laufbahnreglement) - Zweck und Geltungsbereich

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →