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§ 56 Laufbahnreglement für die Volksschule (Laufbahnreglement) - Schüler und Schülerinnen mit integrativen sonderpädagogischen Massnahmen (ISM) (§ 34 Abs. 1 Bst. b VSG)

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§ 56 Laufbahnreglement · Schüler und Schülerinnen mit integrativen sonderpädagogischen Massnahmen (ISM) (§ 34 Abs. 1 Bst. b VSG)

1. Schüler und Schülerinnen mit integrativen sonderpädagogischen Massnahmen (ISM) werden gemäss §§ 5 Absatz 3 und 6 Absatz 2 beurteilt.

2. In Fächern, in denen individuelle Lernziele festgelegt worden sind, wird im 1. Zyklus am Ende der zweiten Klasse der Primarschule und im 2. und 3. Zyklus in der schriftlichen Beurteilung der Eintrag «nach individuellen Lernzielen» angebracht. Die Leistungen in diesen Fächern werden im Lernbericht dokumentiert.

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