Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.412 CH-SO

§ 54 Laufbahnreglement für die Volksschule (Laufbahnreglement) - Besondere Begabung (§ 26 Abs. 1 Bst. a VSG)

Spezielle Förderung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (57 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 54 Laufbahnreglement · Besondere Begabung (§ 26 Abs. 1 Bst. a VSG)

1. Für Schüler und Schülerinnen, die während längerer Zeit herausragende Leistungen erbringen, können erweiterte individuelle Lernziele im entsprechenden Begabungsbereich festgelegt werden. Die verantwortliche Lehrperson bespricht die Förderplanung mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten.

2. Am Ende des 1. Zyklus werden die Fachleistungen gemäss § 5 Absatz 3 beurteilt. In Fächern, in denen erweiterte individuelle Lernziele festgelegt worden sind, wird in der schriftlichen Beurteilung zusätzlich der Eintrag "nach erweiterten individuellen Lernzielen" angebracht. Die Leistungen in diesen Fächern werden im Lernbericht dokumentiert.

3. Am Ende des 2. und 3. Zyklus werden die Fachleistungen gemäss § 6 Absatz 2 beurteilt. In Fächern, in denen erweiterte individuelle Lernziele festgelegt worden sind, wird in der schriftlichen Beurteilung zusätzlich der Eintrag "nach erweiterten individuellen Lernzielen" angebracht. Die Leistungen in diesen Fächern werden im Lernbericht dokumentiert.

4. Aufgrund eines schriftlichen Berichts und der Empfehlung der verantwortlichen Lehrperson können Beschleunigungsmassnahmen festgelegt werden. Das Departement entscheidet auf Antrag der Schulleitung.

← § 53 Laufbahnreglement für die Volksschule (Laufbahnreglement) - Zweck und Geltungsbereich § 55 Laufbahnreglement →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →