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§ 53 Laufbahnreglement für die Volksschule (Laufbahnreglement) - Zeitlich befristete Spezialangebote (§§ 30 - 33 VSG)

Spezielle Förderung
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§ 53 Laufbahnreglement · 33 VSG)

1. Schüler und Schülerinnen mit speziellem Förderbedarf, die in einem zeitlich befristeten Spezialangebot geschult werden, werden in Fächern, in denen sie die Lernziele gemäss Lehrplan erfüllen, gemäss §§ 5 Absatz 3 und 6 Absatz 2 beurteilt.

2. In Fächern, in denen individuelle Lernziele festgelegt worden sind, wird im 1. Zyklus am Ende der zweiten Klasse der Primarschule und im 2. und 3. Zyklus in der schriftlichen Beurteilung der Eintrag "nach individuellen Lernzielen" angebracht. Die Leistungen in diesen Fächern werden im Lernbericht dokumentiert.

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