§ 52 Laufbahnreglement für die Volksschule (Laufbahnreglement) - Fremdsprachigkeit (§ 26 Abs. 2 Bst. d VSG)
§ 52 Laufbahnreglement · Fremdsprachigkeit (§ 26 Abs. 2 Bst. d VSG)
1. Für neu zugezogene fremdsprachige Schüler und Schülerinnen werden in den Fächern, in denen sie wegen ihrer Fremdsprachigkeit die Lernziele gemäss Lehrplan voraussichtlich nicht erreichen können, für die Dauer der unterstützenden Massnahmen in Deutsch als Zweitsprache (DaZ) entsprechend angepasste individuelle Lernziele mittels einer Förderplanung festgelegt.
2. In Fächern, in denen individuelle Lernziele festgelegt worden sind, wird im 1. Zyklus am Ende der zweiten Klasse der Primarschule und im 2. und 3. Zyklus in der schriftlichen Beurteilung der Eintrag "nach individuellen Lernzielen" angebracht. Die Leistungen in diesen Fächern werden im Lernbericht dokumentiert.
3. In der Sekundarstufe I werden fremdsprachige Schüler und Schülerinnen ohne Deutschkenntnisse im ersten Jahr der unterstützenden Massnahmen von der Promotion ausgenommen.