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§ 51 Laufbahnreglement für die Volksschule (Laufbahnreglement) - Spezieller Förderbedarf (§ 26 VSG)

Spezielle Förderung
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§ 51 Laufbahnreglement · Spezieller Förderbedarf (§ 26 VSG)

1. Schüler und Schülerinnen mit speziellem Förderbedarf werden in Fächern, in denen sie die Lernziele gemäss Lehrplan erfüllen, gemäss §§ 5 Absatz 3 und 6 Absatz 2 beurteilt.

2. In Fächern, in denen individuelle Lernziele festgelegt worden sind, wird im 1. Zyklus und im 2. und 3. Zyklus in der schriftlichen Beurteilung der Eintrag "nach individuellen Lernzielen" angebracht. Die Leistungen in diesen Fächern werden im Lernbericht dokumentiert.

3. Die verantwortlichen Lehrpersonen besprechen die Ziele der Förderplanung mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten.

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