§ 50 Laufbahnreglement für die Volksschule (Laufbahnreglement) - Empfehlungsbedingungen für den Wechsel vom Anforderungsniveau E in das Anforderungsniveau P
§ 50 Laufbahnreglement · Empfehlungsbedingungen für den Wechsel vom Anforderungsniveau E in das Anforderungsniveau P
1. Schüler und Schülerinnen des Anforderungsniveaus E können nach der ersten Klasse für den Wechsel in das Anforderungsniveau P empfohlen werden, wenn die Gesamtbeurteilung dem Anforderungsprofil entspricht.
2. Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein
a) Die Notensumme in den Kernfächern muss im Zeitraum von Anfang des Schuljahres bis Ende des dritten Quartals (Mai) wenigstens 31 betragen;
b) Das Arbeits- und Lernverhalten muss mit "trifft zu" oder "trifft in hohem Masse zu" beurteilt sein. Abweichungen von dieser Bedingung müssen begründet sein.
3. In Ausnahmefällen kann ein Wechsel von der zweiten Klasse des Anforderungsniveaus E in die zweite Klasse des Anforderungsniveaus P auf Empfehlung der Klassenlehrperson bzw. der Klassenkonferenz erfolgen. Die Schulleitung der aufnehmenden Schule entscheidet über die Aufnahme in das Anforderungsniveau P.