Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.412 CH-SO

§ 48 Laufbahnreglement für die Volksschule (Laufbahnreglement) - Empfehlung

Sekundarstufe I
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (57 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 48 Laufbahnreglement · Empfehlung

1. Schüler und Schülerinnen werden von der Klassenlehrperson bzw. der Klassenkonferenz für den Wechsel in das nächsthöhere Anforderungsniveau empfohlen, wenn sie die entsprechenden Empfehlungsbedingungen erfüllen.

2. Die Klassenlehrperson bespricht im Rahmen eines Standortgesprächs im Zeitraum April und Mai mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und den Schülerinnen und Schülern die Leistungen und teilt die Empfehlung der Schulleitung mit. Diese entscheidet über den Wechsel.

← § 47 Laufbahnreglement für die Volksschule (Laufbahnreglement) - Zweck und Geltungsbereich § 49 Laufbahnreglement →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →