413.412
CH-SO
§ 47 Laufbahnreglement für die Volksschule (Laufbahnreglement) - Wechsel in ein höheres Anforderungsniveau
Sekundarstufe I
§ 47 Laufbahnreglement · Wechsel in ein höheres Anforderungsniveau
1. Der Wechsel in ein höheres Anforderungsniveau kann auf Empfehlung der Klassenlehrperson bzw. der Klassenkonferenz oder bei fehlender Empfehlung auf Antrag der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten erfolgen.
2. Wird von den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ein schriftlicher und begründeter Antrag für einen Wechsel in ein anderes Anforderungsniveau eingereicht, führt die Schulleitung mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, dem Schüler oder der Schülerin und der Klassenlehrperson ein zusätzliches Standortgespräch.
3. Der Wechsel in ein höheres Anforderungsniveau erfolgt jeweils auf Beginn des Schuljahres und ist in der Regel mit der Wiederholung der entsprechenden Klasse verbunden.
4. Die Aufnahme erfolgt definitiv.