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§ 45 Laufbahnreglement für die Volksschule (Laufbahnreglement) - Wiederholung in der Sekundarstufe I

Sekundarstufe I
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§ 45 Laufbahnreglement · Wiederholung in der Sekundarstufe I

1. In der Sekundarstufe I kann einmal eine Klasse wiederholt werden, wenn eine günstige Entwicklungsprognose besteht. Repetierende der Anforderungsniveaus E und P beginnen die Klasse im Provisorium.

2. Schüler und Schülerinnen der zweiten Klasse des Anforderungsniveaus P, welche die Promotionsbedingungen am Ende des zweiten Semesters erstmals nicht erfüllen, können die zweite Klasse des Anforderungsniveaus P bei günstiger Entwicklungsprognose wiederholen. Ist eine Wiederholung nicht möglich, treten sie in das Anforderungsniveau E über.

3. Eine günstige Entwicklungsprognose besteht, wenn die Gesamtbeurteilung dem Anforderungsprofil entspricht und die Klassenlehrperson bzw. die Klassenkonferenz die Wiederholung empfiehlt.

4. Schüler und Schülerinnen des Anforderungsniveaus B, welche bereits einmal eine Klasse wiederholt haben und die Promotionsbedingungen in den darauffolgenden Semestern wiederum nicht erfüllen, verbleiben im Anforderungsniveau B. Es muss geklärt werden, ob ein spezieller Förderbedarf besteht.

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