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§ 43 Laufbahnreglement für die Volksschule (Laufbahnreglement) - Zwischenberichte in der Sekundarstufe I

Sekundarstufe I
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§ 43 Laufbahnreglement · Zwischenberichte in der Sekundarstufe I

1. Wenn die Promotion einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet ist oder wenn die Beurteilung der überfachlichen Kompetenzen zu Beanstandungen Anlass gibt, muss ein Zwischenbericht erstellt werden.

2. In der ersten und zweiten Klasse der Anforderungsniveaus B, E und P wird der Zwischenbericht den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten jeweils am Ende des ersten und dritten Quartals (November und Mai) zugestellt.

3. In der dritten Klasse der Anforderungsniveaus B und E wird der Zwischenbericht den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten am Ende des ersten Quartals (November) zugestellt.

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