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413.412 CH-SO

§ 42 Laufbahnreglement für die Volksschule (Laufbahnreglement) - Beförderung in den Anforderungsniveaus B, E und P

Sekundarstufe I
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§ 42 Laufbahnreglement · Beförderung in den Anforderungsniveaus B, E und P

1. Schüler und Schülerinnen der Anforderungsniveaus B, E und P, welche die Promotionsbedingungen am Ende des Semesters erfüllen, werden definitiv befördert.

2. Schüler und Schülerinnen, welche die Promotionsbedingungen am Ende des Semesters nicht erfüllen, werden provisorisch befördert. Das Provisorium dauert ein Semester.

3. Schüler und Schülerinnen im Provisorium werden am Ende des Semesters definitiv befördert, wenn sie die Promotionsbedingungen erfüllen. Wenn sie die Promotionsbedingungen am Ende des Semesters nicht erfüllen, erfolgt in der Regel ein Wechsel des Anforderungsniveaus.

4. Schüler und Schülerinnen treten ohne Verlust eines Jahres vom Anforderungsniveau P in das Anforderungsniveau E und vom Anforderungsniveau E in das Anforderungsniveau B über. Die Aufnahme erfolgt definitiv.

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