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413.412 CH-SO

§ 41 Laufbahnreglement für die Volksschule (Laufbahnreglement) - Promotionsbedingungen im Anforderungsniveau P

Sekundarstufe I
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§ 41 Laufbahnreglement · Promotionsbedingungen im Anforderungsniveau P

1. Für die definitive Beförderung müssen im Anforderungsniveau P kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein

a) Der ungerundete Durchschnitt der Zeugnisnoten aus den Promotionsfächern gemäss Anhang muss mindestens einen Notendurchschnitt von 4,0 ergeben;

b) Die Summe der fünf tiefsten Noten muss mindestens 19 Punkte ergeben.

2. Für die Promotion werden alle Pflicht- und Wahlpflichtfächer gleich gewichtet.

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