413.412
CH-SO
§ 41 Laufbahnreglement für die Volksschule (Laufbahnreglement) - Promotionsbedingungen im Anforderungsniveau P
Sekundarstufe I
§ 41 Laufbahnreglement · Promotionsbedingungen im Anforderungsniveau P
1. Für die definitive Beförderung müssen im Anforderungsniveau P kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein
a) Der ungerundete Durchschnitt der Zeugnisnoten aus den Promotionsfächern gemäss Anhang muss mindestens einen Notendurchschnitt von 4,0 ergeben;
b) Die Summe der fünf tiefsten Noten muss mindestens 19 Punkte ergeben.
2. Für die Promotion werden alle Pflicht- und Wahlpflichtfächer gleich gewichtet.