413.412
CH-SO
§ 40 Laufbahnreglement für die Volksschule (Laufbahnreglement) - Promotionsbedingungen in den Anforderungsniveaus B und E
Sekundarstufe I
§ 40 Laufbahnreglement · Promotionsbedingungen in den Anforderungsniveaus B und E
1. Für die definitive Beförderung müssen in den Anforderungsniveaus B und E kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein
a) Der ungerundete Durchschnitt der Zeugnisnoten in den Kernfächern gemäss Anhang muss mindestens einen Notendurchschnitt von 4,0 ergeben. Für die Kernfächer gilt folgende Gewichtung: Deutsch 20%, Fremdsprachen (ungerundeter Durchschnitt der Zeugnisnote von Französisch und Englisch) 20%, Mathematik (doppelt gezählt) 40%, Natur und Technik, Geografie, Geschichte/Staatskunde (ungerundeter Durchschnitt der Zeugnisnoten) 20%;
b) Der ungerundete Durchschnitt der Zeugnisnoten in den Kern- und Erweiterungsfächern muss mindestens einen Notendurchschnitt von 4,0 ergeben.