413.412
CH-SO
§ 38 Laufbahnreglement für die Volksschule (Laufbahnreglement) - Zuständigkeit bei Promotionsentscheiden
Sekundarstufe I
§ 38 Laufbahnreglement · Zuständigkeit bei Promotionsentscheiden
1. Die Klassenlehrperson bzw. die Klassenkonferenz trifft Promotionsentscheide betreffend die definitive Beförderung, die provisorische Beförderung und die Verlängerung des Provisoriums.
2. Die Schulleitung trifft alle anderen Promotionsentscheide wie die Versetzung in ein anderes Anforderungsniveau oder die Wiederholung. Die Schulleitung stützt sich auf die Empfehlung der Klassenlehrperson bzw. der Klassenkonferenz.
3. Die Schulleitung kann in speziellen Fällen, insbesondere bei Wohnortwechsel, Krankheit, schwierigen familiären Verhältnissen oder Fremdsprachigkeit, zu Gunsten der Schülerin oder des Schülers von den Promotionsbedingungen abweichen.