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413.412 CH-SO

§ 33 Laufbahnreglement für die Volksschule (Laufbahnreglement) - Meldung der definitiven Zuteilungen

Übertritt in die Sekundarstufe I - Verfahren
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§ 33 Laufbahnreglement · Meldung der definitiven Zuteilungen

1. Die Schulleitungen der Sekundarschulen melden dem Volksschulamt nach dem Übertrittsentscheid die definitiven Zuteilungen der Schüler und Schülerinnen in die Anforderungsniveaus B, E und P.

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