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§ 20 Laufbahnreglement für die Volksschule (Laufbahnreglement) - Spezielle Fälle

Übertritt in die Sekundarstufe I - Übertrittsbedingungen
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§ 20 Laufbahnreglement · Spezielle Fälle

1. Die Klassenlehrperson kann in speziellen Fällen, insbesondere bei Schulwechsel, Krankheit, schwierigen familiären Verhältnissen oder Fremdsprachigkeit, von den Notenwerten für die Anforderungsniveaus E und P abweichen.

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