413.412
CH-SO
§ 20 Laufbahnreglement für die Volksschule (Laufbahnreglement) - Spezielle Fälle
Übertritt in die Sekundarstufe I - Übertrittsbedingungen
§ 20 Laufbahnreglement · Spezielle Fälle
1. Die Klassenlehrperson kann in speziellen Fällen, insbesondere bei Schulwechsel, Krankheit, schwierigen familiären Verhältnissen oder Fremdsprachigkeit, von den Notenwerten für die Anforderungsniveaus E und P abweichen.