413.412
CH-SO
§ 15 Laufbahnreglement für die Volksschule (Laufbahnreglement) - Beförderung
Primarstufe
§ 15 Laufbahnreglement · Beförderung
1. Am Ende des Schuljahres treten Schüler und Schülerinnen der Primarschule in die nächsthöhere Klasse über.
2. In speziellen Fällen, insbesondere bei Wohnortwechsel, Krankheit, schwierigen familiären Verhältnissen oder Fremdsprachigkeit, kann die Schulleitung, auf Antrag der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und nach Anhörung der verantwortlichen Lehrperson, die freiwillige Wiederholung einer Klasse bewilligen.
3. Für die Schüler und Schülerinnen mit einem speziellen Förderbedarf ist einmal eine Verlangsamung der Schullaufbahn möglich. Die Schulleitung entscheidet nach Anhörung der Lehr- und Fachlehrperson und der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten.