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413.121.1 VSV CH-SO

§ 9 Volksschulverordnung (VSV) - Integration fremdsprachiger Schüler und Schülerinnen (§ 26 Abs. 2 Bst. d VSG)

Öffentliche Volksschulen - Volksschulangebot
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§ 9 VSV · Integration fremdsprachiger Schüler und Schülerinnen (§ 26 Abs. 2 Bst. d VSG)

1. Die Schulträger sorgen im Rahmen der Speziellen Förderung für die schulische und sprachliche Integration fremdsprachiger Schüler und Schülerinnen während der obligatorischen Schulzeit.

2. Auf der Primarstufe und auf der Sekundarstufe I wird den fremdsprachigen Schülerinnen und Schülern Unterricht in Deutsch als Zweitsprache erteilt. Er findet in der Regel während der ordentlichen Unterrichtszeit statt.

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