413.121.1
VSV
CH-SO
§ 9 Volksschulverordnung (VSV) - Integration fremdsprachiger Schüler und Schülerinnen (§ 26 Abs. 2 Bst. d VSG)
Öffentliche Volksschulen - Volksschulangebot
§ 9 VSV · Integration fremdsprachiger Schüler und Schülerinnen (§ 26 Abs. 2 Bst. d VSG)
1. Die Schulträger sorgen im Rahmen der Speziellen Förderung für die schulische und sprachliche Integration fremdsprachiger Schüler und Schülerinnen während der obligatorischen Schulzeit.
2. Auf der Primarstufe und auf der Sekundarstufe I wird den fremdsprachigen Schülerinnen und Schülern Unterricht in Deutsch als Zweitsprache erteilt. Er findet in der Regel während der ordentlichen Unterrichtszeit statt.