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413.121.1 VSV CH-SO

§ 7 Volksschulverordnung (VSV) - Vereinbarungen über die Volksschulangebote (§ 21 VSG)

Öffentliche Volksschulen - Volksschulangebot
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§ 7 VSV · Vereinbarungen über die Volksschulangebote (§ 21 VSG)

1. Die Vereinbarungen mit den Schulträgern über die Volksschulangebote werden für längstens vier Jahre abgeschlossen.

2. Die kommunalen Schulträger erstatten der kantonalen Aufsichtsbehörde einmal im Jahr Bericht. Das Jahresreporting ist bis 31. Januar des Folgejahres einzureichen.

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