413.121.1
VSV
CH-SO
§ 6 Volksschulverordnung (VSV) - Schulträger der progymnasialen Ausbildung (Sekundarschule P)
Öffentliche Volksschulen - Volksschulangebot
§ 6 VSV · Schulträger der progymnasialen Ausbildung (Sekundarschule P)
1. In den Regionen Olten und Solothurn findet der progymnasiale Unterricht (Sekundarschule P) an den kantonalen Mittelschulen statt.
2. In den übrigen Regionen wird der progymnasiale Unterricht durch die kommunalen Schulträger in regionalen Sekundarschulzentren angeboten. Der Regierungsrat bewilligt die Durchführung des progymnasialen Unterrichts in regionalen Sekundarschulzentren, wenn
a) pro Schuljahr mehr als 250 Schüler und Schülerinnen in die Sekundarstufe I aufgenommen werden;
b) pro Schuljahr mindestens zwei Sekundarschulklassen geführt werden.
3. Zur Sicherung angemessener Klassenbestände kann die kantonale Aufsichtsbehörde Schüler und Schülerinnen einem anderen Sekundarschulkreis zuweisen.