413.121.1
VSV
CH-SO
§ 51 Volksschulverordnung (VSV) - Leistungsmessungen von Schülerinnen und Schülern (Checks) (§ 111 VSG)
Qualitätssicherung - Leistungsmessungen
§ 51 VSV · Leistungsmessungen von Schülerinnen und Schülern (Checks) (§ 111 VSG)
1. Die kantonale Aufsichtsbehörde sorgt für die Durchführung der Leistungsmessungen von Schülerinnen und Schülern (Checks) ab der dritten Klasse der Primarschule. Die kantonale Aufsichtsbehörde kann eine externe Fachstelle mit der Erstellung der Checks, der dazugehörigen Prüfungsunterlagen und der Auswertung der Ergebnisse beauftragen.
2. Die kantonale Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass der Datenschutz und die Datensicherheit gewährleistet sind.