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413.121.1 VSV CH-SO

§ 5 Volksschulverordnung (VSV) - Anforderungsniveaus der Sekundarstufe I (§ 19 Abs. 3 VSG)

Öffentliche Volksschulen - Volksschulangebot
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§ 5 VSV · Anforderungsniveaus der Sekundarstufe I (§ 19 Abs. 3 VSG)

1. Die Sekundarstufe I weist die folgenden drei Anforderungsniveaus auf

a) die Sekundarschule B; sie bereitet auf eine berufliche Grundbildung mit Basis- bzw. Grundanforderungen vor;

b) die Sekundarschule E; sie bereitet auf eine berufliche Grundbildung mit erweiterten Anforderungen mit oder ohne Berufsmaturität oder auf die Fachmittelschule vor;

c) die Sekundarschule P (Progymnasiale Ausbildung); sie bereitet auf den Eintritt in die gymnasialen Maturitätsschulen vor.

2. Die Sekundarschulen B und E umfassen je drei Jahresstufen, die Sekundarschule P umfasst zwei Jahresstufen.

3. Am Ende der Sekundarstufe I erhalten die Schüler und Schülerinnen ein Zertifikat, welches über die erreichten Leistungen in den Anforderungsniveaus Auskunft gibt.

4. Mit Ausnahme der progymnasialen Ausbildung an den kantonalen Mittelschulen müssen die Anforderungsniveaus der Sekundarstufe I grundsätzlich in der gleichen Schulanlage geführt werden.

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