413.121.1
VSV
CH-SO
§ 49 Volksschulverordnung (VSV) - Externe Schulevaluation
Qualitätssicherung - Schulevaluation
§ 49 VSV · Externe Schulevaluation
1. Eine Schule wird alle vier bis sechs Jahre evaluiert.
2. Die kantonale Aufsichtsbehörde legt höchstens acht Qualitätsmerkmale als Evaluationskriterien fest.
3. Die kantonale Aufsichtsbehörde kann die vertiefte Evaluation eines Entwicklungsschwerpunktes festlegen.
4. Die Qualitätsmerkmale werden mit einer Farbe beurteilt. Die Farben haben die folgende Bedeutung
a) grün: das Kriterium ist erfüllt;
b) gelb: das Kriterium ist nicht erfüllt, der Mangel ist jedoch nur vorübergehender Natur;
c) rot: das Kriterium ist nicht erfüllt, es liegen schwerwiegende Mängel vor.