Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.121.1 VSV CH-SO

§ 49 Volksschulverordnung (VSV) - Externe Schulevaluation

Qualitätssicherung - Schulevaluation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (52 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 49 VSV · Externe Schulevaluation

1. Eine Schule wird alle vier bis sechs Jahre evaluiert.

2. Die kantonale Aufsichtsbehörde legt höchstens acht Qualitätsmerkmale als Evaluationskriterien fest.

3. Die kantonale Aufsichtsbehörde kann die vertiefte Evaluation eines Entwicklungsschwerpunktes festlegen.

4. Die Qualitätsmerkmale werden mit einer Farbe beurteilt. Die Farben haben die folgende Bedeutung

a) grün: das Kriterium ist erfüllt;

b) gelb: das Kriterium ist nicht erfüllt, der Mangel ist jedoch nur vorübergehender Natur;

c) rot: das Kriterium ist nicht erfüllt, es liegen schwerwiegende Mängel vor.

← § 48 VSV Volksschulverordnung (VSV) - Daten für die Bildungsstatistik (§ 4 VSG) § 50 VSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →