413.121.1
VSV
CH-SO
§ 47 Volksschulverordnung (VSV) - Übertritt in die öffentliche Volksschule
Privatschulen und Privatunterricht
§ 47 VSV · Übertritt in die öffentliche Volksschule
1. Das Verfahren zum Übertritt in eine öffentliche Volksschule (Übertrittsverfahren) richtet sich nach den Bestimmungen der aufnehmenden Schule.
2. Der Besuch einer Privatschule und der Privatunterricht verleihen keinen Anspruch auf einen prüfungsfreien Übertritt in eine öffentliche Schule der Sekundarstufe I.