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413.121.1 VSV CH-SO

§ 46 Volksschulverordnung (VSV) - Berichterstattung über den Privatunterricht

Privatschulen und Privatunterricht
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§ 46 VSV · Berichterstattung über den Privatunterricht

1. Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten stellen der kantonalen Aufsichtsbehörde jeweils am Semesterende einen Bericht zu, welcher über den Bildungsstand der privat unterrichteten Kinder und die Erreichung der Bildungsziele Auskunft gibt.

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