413.121.1
VSV
CH-SO
§ 45 Volksschulverordnung (VSV) - Erteilung der Bewilligung für Privatunterricht
Privatschulen und Privatunterricht
§ 45 VSV · Erteilung der Bewilligung für Privatunterricht
1. Die Bewilligung für Privatunterricht wird erteilt, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss § 104 VSG erfüllt sind.
2. Die privat unterrichtenden Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und Lehrpersonen müssen über einen von der EDK anerkannten Ausbildungsabschluss für die Schulstufe und die zu unterrichtenden Fächer oder über eine Gleichwertigkeitsanerkennung des Departements gemäss § 33 für die Schulstufe und die zu unterrichtenden Fächer verfügen.
3. Die Lehrpersonen müssen zudem die persönliche Eignung nachweisen.