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413.121.1 VSV CH-SO

§ 44 Volksschulverordnung (VSV) - Offenlegung von Interessenbindungen

Privatschulen und Privatunterricht
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§ 44 VSV · Offenlegung von Interessenbindungen

1. Die Trägerschaft einer Privatschule ist verpflichtet, der kantonalen Aufsichtsbehörde die Verbindungen zu ideellen Vereinigungen bekannt zu geben sowie über die Eigentumsverhältnisse und die personelle Besetzung der leitenden Funktionen Auskunft zu erteilen.

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