413.121.1
VSV
CH-SO
§ 43 Volksschulverordnung (VSV) - Erteilung der Bewilligung an Privatschulen
Privatschulen und Privatunterricht
§ 43 VSV · Erteilung der Bewilligung an Privatschulen
1. Das Departement erteilt die Bewilligung zur Führung einer Privatschule, wenn die Privatschulen die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss § 99 VSG erfüllen.
2. Die an einer Privatschule tätigen Lehrpersonen müssen
a) über einen von der EDK anerkannten Ausbildungsabschluss für die Schulstufe und die zu unterrichtenden Fächer oder über eine Gleichwertigkeitsanerkennung des Departements gemäss § 33 für die Schulstufe und die zu unterrichtenden Fächer verfügen;
b) die persönliche Eignung nachweisen.