413.121.1
VSV
CH-SO
§ 42 Volksschulverordnung (VSV) - Beiträge an den freiwilligen kommunalen Musikunterricht (§ 97 VSG)
Öffentliche Volksschulen - Finanzierung - Beiträge des Kantons
§ 42 VSV · Beiträge an den freiwilligen kommunalen Musikunterricht (§ 97 VSG)
1. Der Kanton gewährt die Staatsbeiträge an den freiwilligen kommunalen Musikunterricht, sofern
a) die Musikschullehrpersonen über ein vom Kanton anerkanntes Diplom oder einen vom Kanton anerkannten Ausweis verfügen und
b) der Unterricht in der Regel in Gruppen erteilt wird.
2. Der Kanton entrichtet den vom Kantonsrat festgesetzten Beitragsprozentsatz gemäss § 95 Absatz 2 VSG.
3. Die Abrechnung erfolgt gemäss § 98 VSG und § 40.