413.121.1
VSV
CH-SO
§ 41 Volksschulverordnung (VSV) - Abrechnung der Staatsbeiträge
Öffentliche Volksschulen - Finanzierung - Beiträge des Kantons
§ 41 VSV · Abrechnung der Staatsbeiträge
1. Die kommunalen Schulträger reichen den Antrag für die definitive Abrechnung der Staatsbeiträge des abgeschlossenen Schuljahres bis 31. August ein.
2. Die kantonale Aufsichtsbehörde erstellt die Endabrechnung und übermittelt den kommunalen Schulträgern die Staatsbeitragsabrechnung bis 30. September.
3. Die Auszahlung des Restbetrags erfolgt nach der Endabrechnung (§ 40 Abs. 4).