413.121.1
VSV
CH-SO
§ 40 Volksschulverordnung (VSV) - Akontozahlungen (§ 98 VSG)
Öffentliche Volksschulen - Finanzierung - Beiträge des Kantons
§ 40 VSV · Akontozahlungen (§ 98 VSG)
1. Die Pensenbewilligung bildet die Grundlage für die Akontozahlungen.
2. Pro Staatsbeitragsjahr (Kalenderjahr) werden drei Akontozahlungen geleistet. Die Akontozahlungen werden im ersten, zweiten und dritten Quartal ausgerichtet.
3. Pro Quartal wird ein Viertel des aufgrund der Pensenbewilligung berechneten Staatsbeitrags ausbezahlt.
4. Die Auszahlung des Restbetrags erfolgt im vierten Quartal des Staatsbeitragsjahrs, nach erfolgter Endabrechnung.