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413.121.1 VSV CH-SO

§ 4 Volksschulverordnung (VSV) - Zusammenarbeit unter den Einwohnergemeinden

Öffentliche Volksschulen - Schulträger
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§ 4 VSV · Zusammenarbeit unter den Einwohnergemeinden

1. Vor der Beschlussfassung durch die kommunalen Behörden haben die Einwohnergemeinden die Statuten eines Zweckverbandes und die öffentlich-rechtlichen Verträge über die Zusammenarbeit der Gemeinden der kantonalen Aufsichtsbehörde zur Vorprüfung einzureichen.

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