413.121.1
VSV
CH-SO
§ 4 Volksschulverordnung (VSV) - Zusammenarbeit unter den Einwohnergemeinden
Öffentliche Volksschulen - Schulträger
§ 4 VSV · Zusammenarbeit unter den Einwohnergemeinden
1. Vor der Beschlussfassung durch die kommunalen Behörden haben die Einwohnergemeinden die Statuten eines Zweckverbandes und die öffentlich-rechtlichen Verträge über die Zusammenarbeit der Gemeinden der kantonalen Aufsichtsbehörde zur Vorprüfung einzureichen.