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413.121.1 VSV CH-SO

§ 37 Volksschulverordnung (VSV) - Kostenbeiträge (§§ 88 und 89 VSG)

Öffentliche Volksschulen - Finanzierung - Beiträge der Einwohnergemeinden
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§ 37 VSV · Kostenbeiträge (§§ 88 und 89 VSG)

1. Stichtag für die Ermittlung der Anzahl Schüler und Schülerinnen, für welche ein Schulgeld geleistet werden muss, ist der 15. November.

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