413.121.1
VSV
CH-SO
§ 37 Volksschulverordnung (VSV) - Kostenbeiträge (§§ 88 und 89 VSG)
Öffentliche Volksschulen - Finanzierung - Beiträge der Einwohnergemeinden
§ 37 VSV · Kostenbeiträge (§§ 88 und 89 VSG)
1. Stichtag für die Ermittlung der Anzahl Schüler und Schülerinnen, für welche ein Schulgeld geleistet werden muss, ist der 15. November.